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Satzung

Satzung

Satzung des
Reit- und Fahrvereins Halle (Westf.) e.V.
ab März 2007



§ 1 Name und Sitz des Vereins
-
Der am 27.02.1925 in Halle (Westf.) gegründete Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Halle (Westf.)
- Der Sitz des Vereins ist am Eschweg 12, 33790 Halle (Westf.)
- Er ist beim Amtsgericht Gütersloh unter der Vereinsregisternummer 11044 geführt.

§ 2 Zweck des Vereins
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ des zweiten Teils, dritter Abschnitt der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist:
> die Förderung des Reit- und Fahrsports,
> die Schulung von Mitgliedern im Umgang mit dem Pferd,
> die Förderung der Jugendarbeit und der Gemeinschaft,
> die Förderung des therapeutischen Reitens,
> die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3 Mitgliedschaft
-
Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit aktivem Wahlrecht innerhalb der
Jugendversammlung des Vereins bis zur Erlangung der Volljährigkeit. Volljährige
Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der
Mitgliederversammlung.
- Als Rechts- und Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder verhängt werden:
> Ermahnungen,
> Verwarnungen,
> Abmahnungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag [124 KB] muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem / der
Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet:
> mit dem Tod des Mitglieds
> durch den Austritt des Mitglieds
> durch den Ausschluss aus dem Verein
> mit der Auflösung des Vereins
- Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich, mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende,
gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstoßen hat. Bleiben alle Regel- und Ordnungsmaßnahmen ohne Wirkung ist dem
Mitglied Gehör gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Über den Ausschluss kann der
Vorstand nur einstimmig entscheiden.

§ 6 Beiträge
-
Art, Umfang und Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung
- Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
- Die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren kann durch den Vorstand verlangt werden.
- Befreiung von der Zahlung einzelner Beiträge kann der Vorstand gewähren, wenn das
Mitglied sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beträge befreit.

§ 7 Geschäftsjahr
-
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr

§ 8 Organe des Vereins
-
Die Organe des Vereins sind:
> die Mitgliederversammlung,
> der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die
Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor
der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann, nach den Formalien einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der
Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt per Post und
Aushang.
- Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Wahlrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung
der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einriechen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefällt.
Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung der
Satzung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene
Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der
Versammlungsleitung und von dem/der, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss von der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
> Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
> Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
> Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
> Entlastung des Vorstandes,
> Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
> Beschlussfassung über Ordnungen und andere Änderungen,
> Wahl des Vorstandes,
> Bestätigung der Wahl des Jugendwartes aus der Jugendversammlung,
> Wahl der Kassenprüfer.

§ 10 Vorstand
-
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
> dem/der Vorsitzenden
> dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
> dem/der Geschäftsführer/in
> dem/der Schatzmeister/in
> dem/der Jugendwart/in
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und
den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der/die Jugendwart/in
durch die Jugendversammlung. Dies bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre, wobei der/die Vorsitzende nicht
zeitgleich mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden kann.
- Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und
leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Jedem Vorstandsmitglied steht nur eine Stimme zu, sie ist nicht übertragbar.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
Personen betrauen und Ausschüsse einrichten. Betraute Personen und Ausschüsse
gehören dem erweiterten Vorstand an und sind beratend für den Vorstand tätig.
- Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der
Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.

§ 11 Vereinsjugend und Jugendversammlung
-
Die Vereinsjugend verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des
Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
- Mitglieder der Vereinsjugend sind alle nicht volljährigen Mitglieder, diese haben das
aktive Wahlrecht ab dem siebten Lebensjahr innerhalb der Jugendversammlung.
- Die Vereinsjugend und die Jugendversammlung wird durch die Jugendordnung [53 KB] geregelt.
Die Jugendordnung wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der
Satzung.
- Die Vereinsjugend wird durch den/die Jugendwart/in in der Mitglieder-versammlung
vertreten. Der/die Jugendwart/in ist dabei an die Entscheidungen aus der
Jugendversammlung gebunden.

§ 12 Kassenprüfung
-
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung wird durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Prüfungsbericht.

§ 13 Auflösung des Vereins
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an das „Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V.“, das
dieses Vermögen ausschließlich mit der Zweckbestimmung der Förderung der
Hippotherapie verwenden darf.Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e
Stellvertreter/in bestellt.

Am 02.03.2007 durch die Hauptversammlung beschlossen
und im Original durch den Vorstand gezeichnet.

!Für Übertragungsfehler keine Gewähr!


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Vielen Dank