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Satzung
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Satzung des Reit- und Fahrvereins Halle (Westf.) e.V. ab März 2007
§ 1 Name und Sitz des Vereins - Der am 27.02.1925 in Halle (Westf.) gegründete Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Halle (Westf.) - Der Sitz des Vereins ist am Eschweg 12, 33790 Halle (Westf.) - Er ist beim Amtsgericht Gütersloh unter der Vereinsregisternummer 11044 geführt.
§ 2 Zweck des Vereins - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ des zweiten Teils, dritter Abschnitt der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Zweck des Vereins ist: > die Förderung des Reit- und Fahrsports, > die Schulung von Mitgliedern im Umgang mit dem Pferd, > die Förderung der Jugendarbeit und der Gemeinschaft, > die Förderung des therapeutischen Reitens, > die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit. - Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 3 Mitgliedschaft - Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit aktivem Wahlrecht innerhalb der Jugendversammlung des Vereins bis zur Erlangung der Volljährigkeit. Volljährige Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der Mitgliederversammlung. - Als Rechts- und Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder verhängt werden: > Ermahnungen, > Verwarnungen, > Abmahnungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft - Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. - Der Aufnahmeantrag [124 KB]
muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem / der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet: > mit dem Tod des Mitglieds > durch den Austritt des Mitglieds > durch den Ausschluss aus dem Verein > mit der Auflösung des Vereins - Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich, mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende, gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden. - Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Bleiben alle Regel- und Ordnungsmaßnahmen ohne Wirkung ist dem Mitglied Gehör gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Über den Ausschluss kann der Vorstand nur einstimmig entscheiden.
§ 6 Beiträge - Art, Umfang und Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung - Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen. - Die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren kann durch den Vorstand verlangt werden. - Befreiung von der Zahlung einzelner Beiträge kann der Vorstand gewähren, wenn das Mitglied sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat. - Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beträge befreit.
§ 7 Geschäftsjahr - Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr
§ 8 Organe des Vereins - Die Organe des Vereins sind: > die Mitgliederversammlung, > der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins - Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann, nach den Formalien einer ordentlichen Mitgliederversammlung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt per Post und Aushang. - Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Wahlrecht ist nicht übertragbar. - Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einriechen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. - Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt. - Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der, von der Mitgliederversammlung gewählten, Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. - Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: > Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung, > Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, > Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, > Entlastung des Vorstandes, > Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, > Beschlussfassung über Ordnungen und andere Änderungen, > Wahl des Vorstandes, > Bestätigung der Wahl des Jugendwartes aus der Jugendversammlung, > Wahl der Kassenprüfer.
§ 10 Vorstand - Der Vorstand des Vereins besteht aus: > dem/der Vorsitzenden > dem/der stellvertretenden Vorsitzenden > dem/der Geschäftsführer/in > dem/der Schatzmeister/in > dem/der Jugendwart/in - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. - Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der/die Jugendwart/in durch die Jugendversammlung. Dies bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre, wobei der/die Vorsitzende nicht zeitgleich mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden kann. - Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Vorstandsmitglied steht nur eine Stimme zu, sie ist nicht übertragbar. - Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Personen betrauen und Ausschüsse einrichten. Betraute Personen und Ausschüsse gehören dem erweiterten Vorstand an und sind beratend für den Vorstand tätig. - Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.
§ 11 Vereinsjugend und Jugendversammlung - Die Vereinsjugend verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. - Mitglieder der Vereinsjugend sind alle nicht volljährigen Mitglieder, diese haben das aktive Wahlrecht ab dem siebten Lebensjahr innerhalb der Jugendversammlung. - Die Vereinsjugend und die Jugendversammlung wird durch die Jugendordnung [53 KB]
geregelt. Die Jugendordnung wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. - Die Vereinsjugend wird durch den/die Jugendwart/in in der Mitglieder-versammlung vertreten. Der/die Jugendwart/in ist dabei an die Entscheidungen aus der Jugendversammlung gebunden.
§ 12 Kassenprüfung - Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das „Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V.“, das dieses Vermögen ausschließlich mit der Zweckbestimmung der Förderung der Hippotherapie verwenden darf.Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
Am 02.03.2007 durch die Hauptversammlung beschlossen und im Original durch den Vorstand gezeichnet.
!Für Übertragungsfehler keine Gewähr!
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Impressum Vielen Dank
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